HBO Hollinger Blas-Orchester Emsdetten e.V.

Satzung

A. Allgemeines

§ 1 - Name und Sitz

Das im März 1975 in der Hollinger Schützengesellschaft e.V. gegründete Hollinger Jugendblasorchester, hat durch Versammlungsbeschluss vom 14.06.1987 Selbständigkeit erlangt und führt den Namen: Hollinger Blasorchester Emsdetten
Nach erfolgtem Eintrag in das Vereinsregister den Zusatz e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Emsdetten.

§ 2 - Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Aus- und Weiterbildung, vornehmlich jugendlicher Musiker, an Musikinstrumenten, durch regelmäßige Übungsstunden mit dem Ziel zum:
a. Gemeinsamen Musizieren
b. Veranstalten von Konzerten und anderweitigen musikalischen Darbietungen
c. Mitwirken bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
d. Teilnahme an Musikveranstaltungen anderer Musikvereinigungen, Verbände oder Gruppen, und dient somit ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Musik und verwandten Bestrebungen und damit der Pflege einer bodenständigen Kultur, sowie dem Brauchtum unseres Volkes, insbesondere der Heimatstadt Emsdetten.
(2) Er kann Mitglied anderer Vereine und Verbände werden. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne das Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keine Gewinne. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Grundlage hierfür bildet die Geschäftsordnung. Weitere Ordnungen können nicht errichtet werden.

§ 4 - Vereinsämter

Vereinsämter sind Ehrenämter.


B. Mitgliedschaft

§ 5 - Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus :
a. Ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern
b. Passiven Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
(2) Außerordentliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Passive Mitglieder, sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Versammlungsbeschluss unter den Voraussetzungen des § 11.

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.
Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben.

§ 7 - Aufnahmefolgen

(1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(2) Mit der Aufnahme beginnt die Verpflichtung zur Entrichtung, der in der Geschäftsordnung festgelegten Beiträge.
(3) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliederausweis und ein Exemplar dieser Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung und Befolgung der dieser unterliegenden Ordnungen, Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse.

§ 8 - Beiträge

(1) Alle Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die aus der Geschäftsordnung zu ersehen sind.
(2) Die Beitragshöhe richtet sich nach den Erfordernissen bezüglich der Aus- und Weiterbildung gemäß § 2 / (1) dieser Satzung. (Verpflichtungen von vereinsfremden Ausbildern etc.)
(3) Passive Mitglieder entrichten einen Beitrag nach deren eigenem Ermessen, jedoch nicht unter DM 30,- jährlich. (EUR 15,-)
(4) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 10 ausgeschlossen werden.
(5) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 9 - Austritte

(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigungszeit beträgt 3 Monate.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 10 - Ausschluss

(1) Durch Beschluss des Gesamtvorstandes, von dem bei Beschlussfassung mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a. Grobe Verstöße gegen Satzung, Ordnung, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie Interessen des Vereins.
b. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
c. Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d. Nichtzahlung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nach zweimaliger Mahnung. (§ 8 / (4))
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschrieben Brief mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(5) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 11 - Ehrungen

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Andere Ehrungen regelt die Geschäftsordnung.


C. Organe des Vereins

§ 12 - Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. der erweiterte Vorstand – Beisitzer
c. die Mitgliederversammlung

§ 13 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem 2. Vorsitzenden.
Beide sind namentlich im Vereinsregister eingetragen und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB in der Reihenfolge.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Form, für jeweils 2 Jahre. Der 1. und der 2. Vorsitzende werden im jährlichem Wechsel gewählt. Im ersten Wahlgang ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Wenn diese nicht erreicht wird, genügt im 2. Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit.
(3) Scheidet während seiner Amtszeit 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden, sie muss aber innerhalb 4 Wochen stattfinden, wenn beide Vorsitzende oder mehr als die Hälfte des Gesamtvorstandes ausscheiden.

§ 14 - Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a. Dem Vorstand nach § 13
b. Den Beisitzern
(2) Beisitzer werden nach Bedürfnis gewählt, mindestens aber 5.
(3) Die Ressortverteilung erfolgt in der nächsten Vorstandssitzung durch den Vorsitzenden. Die Bestätigung des Gesamtvorstandes ist erforderlich.
(Protokollführer, Kassenwart, Jugendwart, Notenwart, Instrumentenwart, Zeugwart u.a.)
(4) Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation erfolgen. Auf Antrag jedoch von 5 Mitgliedern in schriftlicher geheimer Form, für jeweils 2 Jahre.
(5) Scheidet während der Amtszeit ein Beisitzer aus, hat der Vorsitzende das Recht, bis zum Ende der Amtszeit einen Nachfolger zu berufen.

§ 15 - Vorstandssitzung

(1) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch 4 mal im Jahr, vom 1. Vorsitzenden einberufen.
(2) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe von Gründen verlangen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erforderlich anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Dem Vorstand obliegt der Finanzhaushalt und die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel und des Vereinsvermögens im Sinne der Satzung.

§ 16 - Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr, nach Möglichkeit in den Monaten Januar und Februar.
(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen durch den 1. Vorsitzenden, mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.
(4) Anträge zur vorgegebenen Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzendem mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 17 - Tagesordnung

Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten:
a. Verlesen des Protokolls der letzten Versammlung
b. Jahresbericht
c. Kassenbericht
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
f. Wahl der Beisitzer (alle 2 Jahre)
g. Wahl eines Kassenprüfers

§ 18 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. Vorsitzendem oder bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzendem, mindestens 3 Beisitzer und 1/10 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.
(3) Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins, ist die Anwesenheit von mindestens 3/5 der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Bleibt eine einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindesten 5 ordentliche Mitglieder beantragen.

§ 19 - Außerordentliche Mitglieder Versammlung

(1) Auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorsitzende unter Angabe der Vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 20 - Kassenprüfer

(1) Die Kontrolle der Kassen- und Buchführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellen 2 Kassenprüfern.
(2) Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht.
(3) Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlassung des Vorstandes in bezug auf die Kassen- und Buchführung.
(4) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch den Beisitzern angehören.
(5) In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus, für den ein neuer hinzugewählt wird.
(6) Bei der Kassenprüfung sollte ein Vorsitzender und der Geschäftsführer bzw. Kassenwart zu gegen sein.

§ 21 - Wählbarkeit

Die zu wählenden Vorsitzenden sollten, wenn sie zur Wahl stehen, das 25te Lebensjahr vollendet haben.

§ 22 - Haftpflicht

Für die, aus allen Vorkommnissen innerhalb und außerhalb der Vereinstätigkeit entstehenden Schäden und Sachverluste jeglicher Art, haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.

§ 23 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren ordentlichen Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 18 ist zu beachten.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die beiden Vorsitzenden und ein Beisitzer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach dem §§ 47 ff BGB.
(4) Bei der Auflösung des Vereins, so wie bei Wegfall eines Bisherigen Steuerbegünstigten Zweckes bestimmt der amtierende Vorstand, dass das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist.

§ 24 - Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31. Januar 1999 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Veränderung in das Vereinsregister eingetragen ist.

Emsdetten, den 29. April 1999

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