Das im März 1975 in
der Hollinger Schützengesellschaft e.V. gegründete Hollinger Jugendblasorchester,
hat durch Versammlungsbeschluss vom 14.06.1987 Selbständigkeit erlangt
und führt den Namen: Hollinger Blasorchester Emsdetten
Nach erfolgtem Eintrag in das Vereinsregister den Zusatz e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Emsdetten.
(1) Zweck des Vereins ist die Aus- und Weiterbildung, vornehmlich jugendlicher Musiker, an Musikinstrumenten,
durch regelmäßige Übungsstunden mit dem Ziel zum:
a. Gemeinsamen Musizieren
b. Veranstalten von Konzerten und anderweitigen musikalischen Darbietungen
c. Mitwirken bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
d. Teilnahme an Musikveranstaltungen anderer Musikvereinigungen, Verbände
oder Gruppen, und dient somit ausschließlich der Erhaltung, Pflege und
Förderung der Musik und verwandten Bestrebungen und damit der Pflege einer
bodenständigen Kultur, sowie dem Brauchtum unseres Volkes, insbesondere
der Heimatstadt Emsdetten.
(2) Er kann Mitglied anderer Vereine und Verbände werden. Dabei verfolgt
der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne das Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke und erstrebt keine Gewinne. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Grundlage hierfür bildet die Geschäftsordnung. Weitere Ordnungen können
nicht errichtet werden.
Vereinsämter sind Ehrenämter.
(1) Der Verein besteht aus :
a. Ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern
b. Passiven Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
(2) Außerordentliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder, die bei Beginn
des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Passive Mitglieder, sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins
fördern.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Versammlungsbeschluss unter
den Voraussetzungen des § 11.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
die in unbescholtenem Rufe steht.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.
Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet,
etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben.
(1) Mit der Aufnahme durch
den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(2) Mit der Aufnahme beginnt die Verpflichtung zur Entrichtung, der in der Geschäftsordnung
festgelegten Beiträge.
(3) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliederausweis und ein Exemplar dieser
Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung
und Befolgung der dieser unterliegenden Ordnungen, Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse.
(1) Alle Mitglieder haben
Beiträge zu entrichten, die aus der Geschäftsordnung zu ersehen sind.
(2) Die Beitragshöhe richtet sich nach den Erfordernissen bezüglich
der Aus- und Weiterbildung gemäß § 2 / (1) dieser Satzung. (Verpflichtungen
von vereinsfremden Ausbildern etc.)
(3) Passive Mitglieder entrichten einen Beitrag nach deren eigenem Ermessen,
jedoch nicht unter DM 30,- jährlich. (EUR 15,-)
(4) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben,
werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach §
10 ausgeschlossen werden.
(5) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung
der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise
erlassen.
(1) Die Mitgliedschaft kann
durch schriftliche Erklärung auf Quartalsende gekündigt werden. Die
Kündigungszeit beträgt 3 Monate.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an
den Verein.
(1) Durch Beschluss des
Gesamtvorstandes, von dem bei Beschlussfassung mindestens 2/3 anwesend sein
müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein
triftiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a. Grobe Verstöße gegen Satzung, Ordnung, Beschlüsse und Anordnungen
der Vereinsorgane sowie Interessen des Vereins.
b. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
c. Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d. Nichtzahlung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nach zweimaliger
Mahnung. (§ 8 / (4))
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
(3) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschrieben Brief mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung
zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(5) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes,
steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Andere Ehrungen regelt die Geschäftsordnung.
Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. der erweiterte Vorstand – Beisitzer
c. die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand besteht
aus dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem 2. Vorsitzenden.
Beide sind namentlich im Vereinsregister eingetragen und vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB in der Reihenfolge.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung
in schriftlicher und geheimer Form, für jeweils 2 Jahre. Der 1. und der
2. Vorsitzende werden im jährlichem Wechsel gewählt. Im ersten Wahlgang
ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Wenn diese nicht erreicht wird, genügt
im 2. Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit.
(3) Scheidet während seiner Amtszeit 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann
eine Nachwahl stattfinden, sie muss aber innerhalb 4 Wochen stattfinden, wenn
beide Vorsitzende oder mehr als die Hälfte des Gesamtvorstandes ausscheiden.
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a. Dem Vorstand nach § 13
b. Den Beisitzern
(2) Beisitzer werden nach Bedürfnis gewählt, mindestens aber 5.
(3) Die Ressortverteilung erfolgt in der nächsten Vorstandssitzung durch
den Vorsitzenden. Die Bestätigung des Gesamtvorstandes ist erforderlich.
(Protokollführer, Kassenwart, Jugendwart, Notenwart, Instrumentenwart,
Zeugwart u.a.)
(4) Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation erfolgen. Auf Antrag jedoch
von 5 Mitgliedern in schriftlicher geheimer Form, für jeweils 2 Jahre.
(5) Scheidet während der Amtszeit ein Beisitzer aus, hat der Vorsitzende
das Recht, bis zum Ende der Amtszeit einen Nachfolger zu berufen.
(1) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch 4 mal im Jahr, vom 1. Vorsitzenden einberufen.
(2) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe von Gründen verlangen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erforderlich anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Dem Vorstand obliegt der Finanzhaushalt und die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel und des Vereinsvermögens im Sinne der Satzung.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr, nach Möglichkeit in den Monaten Januar und Februar.
(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen durch den 1. Vorsitzenden, mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.
(4) Anträge zur vorgegebenen Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzendem mit kurzer Begründung einzureichen.
Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten:
a. Verlesen des Protokolls der letzten Versammlung
b. Jahresbericht
c. Kassenbericht
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
f. Wahl der Beisitzer (alle 2 Jahre)
g. Wahl eines Kassenprüfers
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. Vorsitzendem oder bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzendem, mindestens 3 Beisitzer und 1/10 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.
(3) Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins, ist die Anwesenheit von mindestens 3/5 der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Bleibt eine einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindesten 5 ordentliche Mitglieder beantragen.
(1) Auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorsitzende unter Angabe der Vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
(1) Die Kontrolle der Kassen- und Buchführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellen 2 Kassenprüfern.
(2) Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht.
(3) Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlassung des Vorstandes in bezug auf die Kassen- und Buchführung.
(4) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch den Beisitzern angehören.
(5) In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus, für den ein neuer hinzugewählt wird.
(6) Bei der Kassenprüfung sollte ein Vorsitzender und der Geschäftsführer bzw. Kassenwart zu gegen sein.
Die zu wählenden Vorsitzenden sollten, wenn sie zur Wahl stehen, das 25te Lebensjahr vollendet haben.
Für die, aus allen Vorkommnissen innerhalb und außerhalb der Vereinstätigkeit entstehenden Schäden und Sachverluste jeglicher Art, haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren ordentlichen Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 18 ist zu beachten.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die beiden Vorsitzenden und ein Beisitzer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach dem §§ 47 ff BGB.
(4) Bei der Auflösung des Vereins, so wie bei Wegfall eines Bisherigen Steuerbegünstigten Zweckes bestimmt der amtierende Vorstand, dass das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31. Januar 1999 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Veränderung in das Vereinsregister eingetragen ist.
Emsdetten, den 29. April 1999
Der 1. Emsdettener Blasorchester-Cup findet am 14.08.2015 ab 20:00 auf der Festwiese neben der Gaststätte Wältermann/ Nordwalderstr. statt. Einlass ab 18:30 ...
Am 22.06.15, 11:36 Uhr von Jochen H. - weiter lesen...